Wusstest Du, dass Du als Immobilieneigentümer auch für die Grundbesitzabgaben der anderen Eigentümer haftest ?
Generel mussst Du als Wohnungseigentümer immer auch die laufenden Zahlungsverpflichtungen der gesamten Eigentümergemeinschaft im Blick haben und notfalls für diese in Vorleistung gehen, wenn es dabei um die Begleichung von ausstehenden Gebührenbescheiden geht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen 4 K 777/14).
Im diesem konkreten Fall hatte eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz für eine Liegenschaft Abfallentsorgungsgebühren erhoben und bei nur einem Wohnungseigentümer eingefordert. Dieser hatte das Vorgehen für unzulässig betrachtet und gegen den Bescheid geklagt. Das Verwaltungsgericht Neustadt widersprach ihm und bestätigte seine Haftung.
Für das Beitrags- und Gebührenrecht sei grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts maßgeblich und erlaube nur dann eine Ausnahme, wenn eine solche Auslegung nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts in grober Weise unangemessen wäre. Daraus und aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folge, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entstehen könne, für die die Zweckgemeinschaft der Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müsse.
Da es sich also um Gebühren handle, die sich auf das gesamte Grundstück beziehen und nur in einem Betrag insgesamt geltend gemacht werden, bestehe eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung, befand das Verwaltungsgericht.
So solltest Du Deine Miteigentümer immer auch etwas „Blick“ halten…