Sondereigentum – Sanierungskosten trägt dabei nicht die WEG

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Vielleicht hast Du das auch schon am eigenen Leib erfahren ? Manchmal kommt es innerhalb der Eigentümergemeinschaft WEG zu Streitigkeiten bezüglich der Finanzierung von Sanierungen.

 

Nicht selten liegt eine solche Auseinandersetzung in einem nicht ausreichenden Bewusstsein für die Charakteristika von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, der einzelnen Eigentümer, begründet.

So sollten beide Eigentumsarten (Gemeinschaftseigentum & Sondereigentum) ganz klar voneinander getrennt werden. Die Hausverwaltung, das heißt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sollte immer streng von der Verwaltung des Sondereigentums (in der Regel die Eigentumswohnung) unterschieden werden. Die eigentliche Hausverwaltung ist dabei im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Die Mietwohnungsverwaltung, als Verwaltung von Sondereigentum, obliegt demgegenüber dem jeweiligen Eigentümer.

Zum Themenkomplex Sanierungen und Sondereigentum hat das Landgericht Hamburg-Blankenese am 8. Januar 2014 (Aktenzeichen 539 C 17/13) ein richtungsweisendes Urteil gesprochen:

Ein Wohnungseigentümer hatte in seiner Eigentumswohnung Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden festgestellt und auf der Eigentümerversammlung einen Beschluss herbeiführen wollen, dass die Eigentümergemeinschaft (WEG) die Kosten der Schimmelsanierung und des Sachverständigengutachtens übernehmen sollte. Dies war jedoch von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt worden, worauf der betroffene Wohnungseigentümer Klage beim Landesgericht Hamburg-Blankenese erhob.

Das Landgericht Hamburg-Blankenese gab dem Kläger dabei nicht recht. Die Richter des Landesgerichtes stellten fest, dass eine Eigentümergemeinschaft (WEG) nicht verpflichtet sei, Kosten für eine Sanierung zu genehmigen, wenn keine Kostenaufstellungen oder die entsprechenden Rechnungen vorgelegt werden. Für Schäden an Bestandteilen, die im Sondereigentum stehen, hafte der betroffene Wohnungseigentümer selbst. Diese Haftung bzw. die Kosten zur Beseitigung der Schäden, gelte auch, wenn die eigentliche Schadensursache ihren Ursprung im Gemeinschaftseigentum hat, da die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft hierfür nicht verantwortlich ist.

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