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Hausgeld – Du als Eigentümer musst das Hausgeld nur auf ein Konto überweisen
1 Juni 2019

Hausgeld – Du als Eigentümer musst das Hausgeld nur auf ein Konto überweisen

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Inhaltsverzeichnis

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  • 2 Du als Eigentümer / Vermieter einer Immobilie bist verpflichtet, an die beauftragte Hausverwaltung das monatliches Hausgeld zu bezahlen.

Du als Eigentümer / Vermieter einer Immobilie bist verpflichtet, an die beauftragte Hausverwaltung das monatliches Hausgeld zu bezahlen.

Mit diesem Hausgeld werden dann Vorauszahlungen für laufende umlagefähige Betriebskosten, Verwaltergebühren, sonstige Verwaltungskosten sowie laufende Instandhaltungskosten beglichen. Nach dem Ablauf des Jahres rechnet die Hausverwaltung dann  anhand der tatsächlich entstandenen Kosten, mit Dir als Eigentümer / Vermieter ab, dabei kommt zu einem Vergleich mit dem (vorab) gezahlten Hausgeld zu den tatsächlich in Anspruch genommenen Kosten. Somit ergibt sich dann eine Nachzahlung oder eber einer Erstattung an Deinen Mieter.

Bestimmt kennst Du das auch, in Wohneigentümergemeinschaften (WEG) führt das Hausgeld immer wieder zum Streit, der oft auch vor Gericht landet. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei die Frage, ob das Hausgeld im Zweifelsfall auch auf ein Konto des Hausverwalters (und damit nicht auf das eingerichtete Treuhandkonto der Wohnungseigentümerversammlung WEG) eingezahlt werden muss. NEIN, entschied im Juli 2014 das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 10 C 24/14). Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft (WEG) müssen ihre Hausgeldzahlungen nur auf ein Bankkonto leisten, das ihrer Eigentümmergemeinschaft zugeordnet ist.

 

Somit kannst Du Dich als Eigentümer / Vermieter weigern, wenn Deine Hausverwaltung fordert, das Haushaltsgeld auf deren Konto zu überweisen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Solvenz der Eigentümergemeinschaft nicht gefährdet sei.

In dieseem konkreten Fall hatte eine Wohneigentümergemeinschaft WEG eines ihrer Mitglieder auf Zahlung rückständiger Hausgelder verklagt. Der Wohnungseigentümer hatte einige Raten nicht bezahlt, da der zuständige Verwalter die Zahlung auf ein eigenes Treuhandkonto eingefordert hatte. Im Gegenzug behielt der entsprechende Wohnungseigentümer seinen Standpunkt bei, dass die Forderung des Verwalters auf sein Treuhandkonto Hausgelder einzuzahlen unzulässig sei.

Hausgelder seien nur auf ein Konto der Eigentümergemeinschaft WEG einzuzahlen, so der Verklagte. Das Amtsgericht Hamburg entschied den Rechtsstreit schlussendlich zu seinen Gunsten.

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