Handwerkerarbeiten – Dein Mieter muss diese tagsüber dulden

Immer wieder gibt es Konflikte zwischen Mietern und dem Vermieter, so gehört das Betreten durch Handwerker (zur Reparatur in der Immobilie) einer Immobilie, ohne dass der Mieter da ist, sicher auch dazu.

Das deutsche Mietrecht lässt den Mietern hierbei bisweilen auch viele Freiräume. Ein Urteil jedoch, das die Position des Eigentümers gegenüber dem Mietern einer Immobilie stärkt, fällte das Amtsgericht Lichtenberg am 4. April 2014 (Aktenzeichen 18 C 366/13).

Ein Vermieter hatte seinem Mieter die Ablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler mit entsprechenden Terminvorgaben angekündigt. In diesem Zuge wollte der Vermieter gleichzeitig auf Funktechnik umstellen und diese entsprechend austauschen lassen. Die Arbeiten sollten tagsüber an einem Werktag stattfinden. Der Mieter lehnte jedoch eine Ausführung der Arbeiten vor 18 Uhr mit der Begründung ab, er sei berufstätig. Zudem weigerte er sich, den Vermieter oder Dritte mit der Öffnung der Wohnung und der Beaufsichtigung der Arbeiten zu beauftragen.

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass der Mieter den Austausch der Heizkostenverteiler und der Zähler an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr zu dulden habe, vorausgesetzt, der Vermieter habe die Arbeiten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich angekündigt. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf § 555c Absatz 1 des BGB. Eine detaillierte Ankündigung nach den Kriterien dieses Paragraphen sei bei solcherlei Arbeiten nicht notwendig, da Ablesung und auch Austausch von Heizkostenverteiler und Wasserzählern Bagatellmaßnahmen darstellten. Der Vermieter – wie auch die ggf. beauftragte Hausverwaltung – könne daher nicht dazu angehalten werden, für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten. Die Duldungspflicht des Mieters beziehe sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen.

Im konkreten Fall sei zudem nicht erkennbar gewesen, warum es dem Mieter nicht möglich gewesen sein solle, die Arbeiten tagsüber ausführen zu lassen. Der pauschale Hinweis des Mieters, er sei berufstätig, reiche nicht aus. Auch sei kein Grund ersichtlich gewesen, der gegen eine Beauftragung Dritter zur Öffnung der Wohnung und Beaufsichtigung der Arbeiten gesprochen haben könnte.

Das Urteil des Amtsgerichtes Lichtenberg stärkt die Position der Eigentümer gegenüber den Mietern in entscheidendem Maße. Eigentümer / die beauftragte Hausverwaltung sollten nun zielstrebiger gegenüber den Mietern auftreten können, die es mit der Kooperation in Sachen Handwerksarbeiten nicht so genau nehmen.

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